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Softwarelizenzvertrag der Vineyard Cloud GmbH

Stand: 01.01.2026

Präambel

Der Lizenznehmer plant den zeitlich befristeten Einsatz von Softwareprodukten des Lizenzgebers in seinem Unternehmen.
Der Lizenzgeber gewährt daher dem Lizenznehmer auf der Grundlage dieses Vertrags für einen begrenzten Zeitraum den Gebrauch seiner Softwareprodukte durch Zugang zu den jeweiligen Onlineplattformen des Lizenzgebers.

Zu den Softwareprodukten zählen insbesondere: 
 

Beide Systeme können unabhängig voneinander betrieben werden.
Eine technische und datenbasierte Verbindung zwischen VYC und VYC Fleet kann über standardisierte Programmierschnittstellen (API) hergestellt werden, sofern dies vom Lizenznehmer gewünscht oder vertraglich vorgesehen ist.

§ 1 Definitionen

Im Rahmen dieses Vertrags gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

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  1. „Software“ bezeichnet die vom Lizenzgeber bereitgestellten Anwendungen, einschließlich der Systeme VYC, VYC Fleet sowie aller dazugehörigen Module, Komponenten, Erweiterungen und Updates, die dem Lizenznehmer im Rahmen dieses Vertrags zur Nutzung überlassen werden.

  2. „Bestellschein“ bezeichnet das vom Lizenznehmer unterzeichnete oder elektronisch bestätigte Dokument, mit dem die vom Lizenzgeber angebotenen Leistungen verbindlich bestellt werden. Der Bestellschein kann in physischer oder elektronischer Form vorliegen und enthält die Angaben zu Lizenztyp, Laufzeit, Preis und weiteren Vertragsparametern.

  3. „Hauptlizenz“ bezeichnet die Lizenz, die den Zugang zur Software und ihren Basismodulen ermöglicht und Voraussetzung für die Nutzung von Modullizenzen ist.

  4. „Modullizenz“ bezeichnet eine ergänzende Lizenz, die zusätzliche Funktionen oder Module freischaltet und nur zusammen mit mindestens einer gültigen Hauptlizenz genutzt werden kann.

  5. „Verbrauchsabhängige Lizenz“ bezeichnet eine Lizenz, bei der die Vergütung auf Grundlage der tatsächlichen Nutzung oder des gemessenen Verbrauchs innerhalb einer Abrechnungsperiode erfolgt.

  6. „Technische Kommunikationsschnittstelle (API-Verbindung)“ bezeichnet eine dokumentierte elektronische Verbindung zwischen der Software, den mobilen Anwendungen oder sonstigen Systemkomponenten des Lizenzgebers und den Systemen des Lizenznehmers, über die ein automatisierter Datenaustausch erfolgt.
    Die Konfiguration dieser Schnittstelle legt fest, auf welche Systeme, Datenbanken oder Serverinstanzen (z. B. Cloud- oder On-Premise-Umgebungen) die Software zugreift.
    Änderungen, Anpassungen oder Störungen dieser Schnittstellenverbindungen können die Funktionsweise der Software beeinflussen und liegen im Verantwortungsbereich derjenigen Partei, die die jeweilige Systemumgebung bereitstellt.

  7. „VYC“ bezeichnet die Betriebs- und Verwaltungssoftware des Lizenzgebers, die über die Plattform https://my.vineyard-cloud.com bereitgestellt wird.
    VYC dient der Verwaltung betrieblicher Prozesse, Flächen, Ressourcen, Dokumentation, Verträge und ESG-/CSRD-relevanter Daten.

  8. „VYC Fleet“ bezeichnet das eigenständige Flottenmanagement-System des Lizenzgebers, das über die Plattform https://vyc.gpsgate.com bereitgestellt wird.
    VYC Fleet kann unabhängig von der Betriebs- und Verwaltungssoftware VYC genutzt werden.
    Eine Integration beider Systeme ist über eine standardisierte Programmierschnittstelle (API) möglich, sofern dies vertraglich vereinbart oder technisch aktiviert wurde.

  9. „Mandant“ bezeichnet eine logisch getrennte Daten- und Nutzungseinheit innerhalb der Software, die organisatorisch einem Lizenznehmer zugeordnet ist.
    Ein Mandant kann einen oder mehrere Betriebe, Lieferanten, Mitglieder oder Kunden des Lizenznehmers repräsentieren.
    Die Trennung der Mandanten gewährleistet, dass Daten, Benutzerrechte und Systemkonfigurationen ausschließlich innerhalb der jeweiligen Mandantensphäre verarbeitet werden.
    Der Lizenznehmer verwaltet die Zuweisung, Aktivierung und Deaktivierung seiner Mandanten eigenverantwortlich.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand dieses Vertrags ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der Software nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßer Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe von § 3.

  2. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer Zugang zu der Software über die Internetplattform https://my.vineyard-cloud.com/ oder – sofern vereinbart – als On-Premise-Installation gemäß § 2a. Nach Abschluss des vorliegenden Vertrags wird der Lizenznehmer für die entsprechende Plattform oder Instanz freigeschaltet.

  3. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Software während der Vertragslaufzeit technisch und funktional weiterzuentwickeln, sofern dadurch der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang nicht wesentlich eingeschränkt wird.

  4. Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich als Nutzungsüberlassung (Software-as-a-Service-Modell) oder – bei entsprechender Vereinbarung – als On-Premise-Bereitstellung. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes oder einer lokal installierbaren Version besteht nicht.

§ 2a Besondere Bestimmungen für On-Premise-Installationen

  1. Sofern die Parteien eine On-Premise-Variante der Software vereinbaren, erfolgt die Installation auf vom Lizenznehmer bereitgestellten Servern oder IT-Systemen. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass die eingesetzte Hardware und Systemumgebung den vom Lizenzgeber vorgegebenen technischen Mindestanforderungen entsprechen.

  2. Der Lizenzgeber übernimmt im Rahmen des Vertrags die Installation, Wartung, Fehlerbehebung und Bereitstellung von Updates und Upgrades der Software auf den Systemen des Lizenznehmers.

  3. Der Lizenzgeber haftet nicht für Systemausfälle, Datenverluste oder Sicherheitsvorfälle, die auf die Systemumgebung, Netzwerkkonfiguration, Sicherheitsmaßnahmen oder Hardware des Lizenznehmers zurückzuführen sind.

  4. Der Lizenznehmer trägt die Verantwortung für die Datensicherung (Backups) seiner Systeme, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine gesonderte Backup-Dienstleistung durch den Lizenzgeber vereinbart wurde.

  5. Sofern zur Durchführung von Wartungsarbeiten ein Fernzugriff erforderlich ist, gewährt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber die hierfür notwendigen Zugriffsrechte. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, diese Zugriffe ausschließlich zur Erfüllung der vereinbarten Wartungs- und Supportleistungen zu nutzen.

  6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Vertrags entsprechend, soweit sie nicht ausschließlich auf Cloud-Dienste (SaaS) bezogen sind.

  7. Sofern im Zusammenhang mit einer On-Premise-Installation mobile Anwendungen (Android-, iOS- oder plattformübergreifende Apps) bereitgestellt werden, werden diese als White Label-Variante der durch die Vineyard Cloud GmbH veröffentlichten Standard-Apps bereitgestellt. Die Apps bleiben im Eigentum und unter der Store-Registrierung des Lizenzgebers, greifen jedoch über individuell konfigurierte technische Kommunikationsschnittstellen (API-Verbindungen) ausschließlich auf die On-Premise-Instanz des Lizenznehmers zu. Der Lizenznehmer erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der White Label-App für den internen Gebrauch innerhalb seines Unternehmens. Der Lizenzgeber haftet nicht für Einschränkungen, Performanceabweichungen oder Inkompatibilitäten, die aus der Anbindung an die Infrastruktur des Lizenznehmers resultieren. Die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher datenschutz-, arbeits- oder branchenspezifischer Vorschriften bei der Nutzung der App liegt beim Lizenznehmer.

§ 3 Rechteeinräumung

  1. Der Lizenznehmer erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts gemäß § 4 dieses Vertrages das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software im in diesem Vertrag eingeräumten Umfang. Die Nutzung darf ausschließlich auf der vom Lizenzgeber bereitgestellten Plattform oder On-Premise-Instanz erfolgen.

  2. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, den gewährten Zugang oder eingeräumte Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen oder Dritten anderweitig Zugang zur Plattform oder Instanz zu gewähren, sofern diese Personen nicht vom Lizenzgeber autorisiert oder über entsprechende Benutzerkonten registriert wurden.

  3. Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen sowie sämtliche Zugänge zu sperren oder zu löschen.

§ 4 Entgelt, Fälligkeit und Verzug

  1. Alle in diesem Vertrag, im Bestellschein, in der jeweils gültigen Preisliste oder in sonstigen Preisangaben genannten Entgelte verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
    Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Preisliste der Vineyard Cloud GmbH, abrufbar unter www.vy-c.com/pricelist.
    Die Preisliste ist Bestandteil dieses Vertrags.

  2. Die Vergütung für die Gebrauchsgewährung beträgt den im Bestellschein ausgewiesenen einmaligen, verbrauchsabhängigen, monatlichen oder jährlichen Lizenzpreis zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
    Maßgeblich ist das Umsatzsteuerrecht des Sitzstaates des Lizenznehmers:

    • Bei Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat außerhalb Deutschlands erfolgt die Abrechnung ohne deutsche Umsatzsteuer nach dem Reverse-Charge-Verfahren, sofern eine gültige USt-IdNr. vorliegt.

    • Bei Kunden außerhalb der Europäischen Union erfolgt die Abrechnung ohne Umsatzsteuer, sofern die Leistung nach deutschem Recht als Ausfuhrleistung gilt.

  3. Alle Preise verstehen sich in Euro (EUR), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  4. Die Zahlung der Lizenzvergütung hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu erfolgen. Bei verbrauchsabhängigen Lizenzen erfolgt die Rechnungsstellung nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs.

  5. Entscheidet sich der Lizenznehmer für den Einzug der Rechnung im SEPA-Lastschriftverfahren, erfolgt der Einzug der Lizenzvergütung

    • bei zeitbasierten Lizenzen (monatlich oder jährlich) drei Bankarbeitstage nach dem Rechnungsdatum, jeweils im Voraus für den entsprechenden Abrechnungszeitraum

    • bei verbrauchsabhängigen Lizenzen drei Bankarbeitstage nach Rechnungsstellung am Ende der Abrechnungsperiode.

  6. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Lizenzpreise angemessen anzupassen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung der Software, des Hostings oder der erforderlichen Drittleistungen (z. B. Infrastruktur-, Speicher-, API- oder Lizenzkosten) erhöhen. Preisanpassungen werden dem Lizenznehmer mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Der Lizenznehmer ist berechtigt, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Unterbleibt eine Kündigung, gilt die Preisanpassung als angenommen.

  7. Gerät der Lizenznehmer mit der Zahlung in Verzug, betragen die Verzugszinsen neun Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

  8. Im Falle einer Rücklastschrift, die der Lizenznehmer zu vertreten hat, trägt dieser die dadurch entstehenden Bankkosten sowie eine Bearbeitungspauschale von 10 €. Dem Lizenznehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

  9. Bei Zahlungsverzug erfolgt die Mahnung nach folgendem gestaffelten Verfahren:
     

    • 15 Tage nach Fälligkeit: Zahlungserinnerung (ohne Gebühr),

    • 7 Tage nach der Zahlungserinnerung: Erste Mahnung mit einer Mahngebühr von 10 €,

    • 7 Tage nach der ersten Mahnung: Zweite Mahnung mit einer Mahngebühr von 20 €,

    • 7 Tage nach der zweiten Mahnung: Letzte Zahlungsaufforderung mit einer Mahngebühr von 30 €.

      ​Bleibt die Zahlung danach weiterhin aus, behält sich der Lizenzgeber vor, die Forderung an ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt zu übergeben.
      Hierdurch entstehende weitere Kosten trägt der Lizenznehmer, soweit er den Zahlungsverzug zu vertreten hat.


      Abrechnungsgrundlage Fläche

  10. Die Lizenzgebühren für flächenbasierte Lizenzen werden auf Basis der beim Lizenzgeber hinterlegten, abrechnungsrelevanten Fläche in Hektar berechnet.

  11. Die abrechnungsrelevante Fläche kann vom Lizenzgeber aus den im System gepflegten Flächendaten (z. B. Netto-Fläche, Brutto-Fläche) ermittelt oder vom Lizenznehmer angegeben werden.
    Weichen die Daten voneinander ab, ist der Lizenzgeber berechtigt, denjenigen Wert als abrechnungsrelevant festzulegen, der der tatsächlichen Nutzung des Systems am nächsten kommt.

  12. Die Abrechnung erfolgt je angefangenen Hektar; Bruchteile eines Hektars werden auf den nächsten vollen Hektar aufgerundet.
    Bei mandantenfähigen Installationen (z. B. Genossenschaften, Kellereien oder Reseller-Instanzen) kann die abrechnungsrelevante Fläche als Summe, der für den jeweiligen Mandanten freigeschalteten Betriebe ermittelt werden. Maßgeblich ist die im Abrechnungszeitraum erfasste höchste Flächensumme.

  13. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Änderungen seiner bewirtschafteten oder verwalteten Flächen unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt eine Mitteilung, gilt die zuletzt abgerechnete Fläche bis zur nächsten Anpassung als verbindlich.


    Abrechnungsgrundlage Benutzer

  14. Nutzerlizenzen
    Bis einschließlich der Hauptlizenz „VYC One light“ ist die Anzahl der gleichzeitig berechtigten Benutzerkonten pro Lizenznehmer begrenzt.
    Ab der Hauptlizenz VYC One sind beliebig viele Benutzer innerhalb des Unternehmens oder der Organisation des Lizenznehmers ohne Aufpreis enthalten.

  15. Zusatzlizenzen für Benutzer
    Lizenznehmer unterhalb der Stufe VYC One können zusätzliche Benutzerlizenzen erwerben.
    Jede Benutzerlizenz gilt für eine namentlich registrierte Person und wird für eine Laufzeit von zwölf (12) Monaten ab Freischaltung berechnet.

  16. Kündigung von Benutzerlizenzen:
    Benutzerlizenzen verlängern sich nach Ablauf automatisch um weitere zwölf Monate, sofern sie nicht vom Lizenznehmer mit einer Frist von einem (1) Tag zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden.
    Bereits bezahlte Lizenzzeiträume werden nicht anteilig erstattet.
    Nach Kündigung oder Ablauf einer Benutzerlizenz wird das zugehörige Benutzerkonto nicht automatisch gelöscht, sondern standardmäßig deaktiviert (Status „inaktiv“), um die Nachvollziehbarkeit und gesetzlich erforderliche Dokumentation gemäß DSGVO und branchenspezifischen Aufbewahrungspflichten sicherzustellen.

    Der Lizenznehmer kann Benutzerkonten manuell deaktivieren oder – auf eigenes Risiko – vollständig löschen.
    Bei einer Löschung werden personenbezogene Daten des Benutzers im System anonymisiert, während betriebsbezogene Dokumentationsdaten (z. B. Arbeitszeiten, Pflanzenschutzmaßnahmen, ESG-Einträge) erhalten bleiben.
    Eine Wiederherstellung eines gelöschten Benutzers ist nicht möglich.

  17. Abrechnung und Preisbasis
    Die Vergütung für Benutzerlizenzen richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste.
    Der Lizenzgeber ist berechtigt, Benutzerlizenzen technisch zu deaktivieren, wenn deren Laufzeit endet oder keine aktive Hauptlizenz mehr besteht.


    Benutzer- und Endnutzerlizenzen bei VYC Suite

  18. In der Hauptlizenz VYC Suite unterscheidet der Lizenzgeber zwischen

    • Verwaltungsbenutzern (interne Mitarbeiter des Lizenznehmers),

    • Anwendern (betriebsinterne Nutzer, z. B. Boniturteam / Maschinenführer) und

    • aktiven Mitgliedern, Lieferanten oder Kunden des Lizenznehmers, die über das System Zugriff erhalten.

  19. Die Abrechnung erfolgt nach der in der Preisliste festgelegten Preisstaffelung, basierend auf der Anzahl der aktiv freigeschalteten Mitglieder / Lieferanten / Kunden.
    Für diese Endnutzer können beliebig viele Benutzerkonten erstellt werden; eine individuelle Benutzerlizenzgebühr wird hierfür nicht erhoben.
    Der Lizenznehmer trägt die Gesamtkosten gemäß der jeweiligen Staffel.

  20. Verwaltungs- und Anwenderkonten sind Bestandteil der Hauptlizenz oder können als Zusatz-Benutzerlizenzen gemäß den Regelungen der Absätze 14 bis 16 erworben und verwaltet werden.

  21. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Zahl der aktiv genutzten Endnutzerkonten regelmäßig zu prüfen und bei Überschreitung der im Vertrag oder in der Preisliste definierten Schwelle eine Anpassung auf die nächsthöhere Staffel vorzunehmen.

  22. Zwischen dem Lizenzgeber und den jeweiligen Mitgliedern, Lieferanten oder Kunden entsteht kein eigenständiges Vertragsverhältnis. Alle Nutzungsrechte und Zahlungspflichten verbleiben beim Lizenznehmer.

§ 4a Besondere Bestimmungen für VYC Fleet

  1. VYC Fleet basiert auf einer Drittanbieter-Softwarelösung der GpsGate AB (Schweden), die durch den Lizenzgeber eigenständig lizenziert und dem Lizenznehmer im Rahmen einer Unterlizenz bereitgestellt wird. Die Nutzung von VYC Fleet setzt den Abschluss einer gültigen Fleet-Lizenz gemäß der Preisliste des Lizenzgebers voraus.

  2. Der Lizenznehmer kann zwischen zwei Lizenzvarianten mit unterschiedlichem Leistungsumfang wählen. Beide Varianten können wahlweise als monatliche oder jährliche Lizenz abgeschlossen werden.

    • Bei monatlichen Lizenzen beträgt die Kündigungsfrist ein (1) Tag zum Ende des laufenden Monats.
      Die Abrechnung erfolgt auf Basis des Monatsdurchschnitts aller aktiven Geräte (Tracker) im jeweiligen Abrechnungszeitraum.

    • Bei jährlichen Lizenzen beträgt die Kündigungsfrist ein (1) Monat zum Ende der Laufzeit.

  3. Ein „aktives Gerät“ ist jeder GPS-Tracker, der im System mit einer gültigen Lizenz verknüpft ist und dem die Systemrolle „_Unit“ zugewiesen wurde.
    Wird einem Tracker die Rolle „_Unit“ entzogen, gilt er ab dem Zeitpunkt der Rollenänderung als inaktiv.
    Für die monatliche Abrechnung wird ein Gerät als aktiv gewertet, wenn es im jeweiligen Abrechnungsmonat an mindestens einem Kalendertag die Rolle „_Unit“ besessen hat.
    Die Verwaltung und Zuweisung der Rollen obliegt dem Lizenznehmer; der Lizenzgeber kann auf Anforderung eine Übersicht der aktiven Geräte bereitstellen.

  4. Der Lizenznehmer erwirbt die erforderliche Hardware (GPS-Tracker) einmalig zum jeweils gültigen Preis gemäß der zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Preisliste des Lizenzgebers.
    Die Lieferung erfolgt einschließlich einer aktivierten M2M-SIM-Karte, die ausschließlich für den Betrieb in Verbindung mit der VYC-Fleet-Software bestimmt ist.

  5. Die Kosten der M2M-SIM-Karte sowie das darin enthaltene Datenvolumen sind Bestandteil der laufenden Softwarelizenz und werden nicht separat berechnet oder ausgewiesen.
    Auf Lieferscheinen oder Rechnungen zum Hardwarekauf kann die SIM-Karte lediglich informatorisch als separate Position erscheinen, ohne dass hierdurch eine eigenständige Berechnung erfolgt.

  6. Die gelieferte Hardware geht mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises in das Eigentum des Lizenznehmers über.
    Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für Schäden oder Ausfälle, die auf unsachgemäße Installation, äußere Einflüsse, Manipulation oder Netzeinschränkungen des Mobilfunkanbieters zurückzuführen sind.

  7. Die Nutzung von VYC Fleet unterliegt ergänzend den jeweils gültigen technischen und lizenzrechtlichen Bestimmungen des Drittanbieters GpsGate AB, die der Lizenznehmer anerkennt.
    Der Lizenzgeber haftet nicht für Änderungen, Einschränkungen oder Funktionsabweichungen, die auf den Drittanbieter zurückzuführen sind, sofern diese außerhalb des Einflussbereichs des Lizenzgebers liegen.

  8. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Vertrags entsprechend, soweit sie nicht durch die vorstehenden Regelungen modifiziert werden.

§ 5 Schutz der Software

  1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software sowie alle bereitgestellten Zugangsdaten, Systeme und Schnittstellenzugänge durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Dies gilt unabhängig davon, ob die Software über die Cloud-Plattform oder über eine On-Premise-Instanz genutzt wird.

§ 6 Laufzeit und Kündigung

  1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Datum der Auftragserteilung. Die Laufzeit richtet sich nach der im Bestellschein vereinbarten Lizenzart und kann verbrauchsabhängig, monatlich, 12 Monate oder 24 Monate betragen. Eine Abrechnungsperiode läuft jeweils vom Datum der Auftragserteilung bis zum Vortag desselben Datums der folgenden Periode.

  2.  

    • Verbrauchsabhängige Lizenzen werden ohne feste Laufzeit abgeschlossen. Sie können jederzeit mit Wirkung zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode gekündigt werden.

    • Monatsverträge können mit einer Frist von einem Tag zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode gekündigt werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils einen weiteren Monat.

    • 12- und 24-Monatsverträge können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate.

  3. Mit jeder Verlängerung des Vertragsverhältnisses gelten automatisch die zum Zeitpunkt der Verlängerung aktuellen Fassungen des Softwarelizenzvertrags, der Nutzungsbedingungen sowie der unter www.vy-c.com/pricelist veröffentlichten Preisliste des Lizenzgebers.
    Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer mindestens 30 Kalendertage vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit über etwaige Änderungen dieser Bedingungen informieren.
    Sofern der Lizenznehmer den Änderungen nicht bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit widerspricht oder den Vertrag fristgerecht kündigt, wird der Vertrag zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt.
    Ein während der laufenden Vertragsperiode erklärter Widerspruch hat keine Auswirkung auf deren Fortbestand, sondern bewirkt lediglich, dass die neuen Bedingungen erst mit Beginn der nächsten Vertragsperiode Anwendung finden.

  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  5. Modullizenzen können nur in Verbindung mit mindestens einer gültigen Hauptlizenz genutzt werden. Endet eine Hauptlizenz, wird die Nutzung der damit verbundenen Modullizenzen zum selben Zeitpunkt automatisch ausgesetzt. Bereits im Voraus gezahlte Lizenzentgelte für Modullizenzen gelten als pauschale Vergütung für die bereitgestellte Nutzungsmöglichkeit und werden nicht anteilig erstattet, auch wenn die Hauptlizenz vorzeitig endet.

  6. Kündigungen bedürfen der Textform (z. B. per E-Mail) und müssen unter Angabe der jeweiligen Vertragsnummer und Kundennummer erfolgen, um eindeutig zugeordnet werden zu können.
    Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang der Kündigungserklärung beim Lizenzgeber.

§ 6a Hauptlizenz, Modullizenzen und Preisbindung

  1. Die Hauptlizenz bildet die technische und vertragliche Grundlage für alle Modullizenzen.
    Modullizenzen können nur in Verbindung mit mindestens einer aktiven Hauptlizenz genutzt werden.

  2. Wird die lizenzierte Fläche der Hauptlizenz auf null (0 ha) reduziert oder der Vertrag der Hauptlizenz beendet, gilt die Hauptlizenz als ausgelaufen.
    In diesem Fall enden sämtliche zugehörigen Modullizenzen mit Ablauf des laufenden Abrechnungszeitraums automatisch.
    Eine Fortführung einzelner Module ohne aktive Hauptlizenz ist ausgeschlossen.

  3. Bei einer späteren Reaktivierung oder Neuabschließung der Hauptlizenz gelten automatisch die zum Zeitpunkt der Reaktivierung gültigen Preise und Konditionen.
    Eine Preis- oder Konditionsbindung an zuvor bestehende Haupt- oder Modullizenzen besteht nicht.

  4. Der Lizenzgeber ist berechtigt, Modullizenzen ohne aktive Hauptlizenz technisch zu deaktivieren und den Zugriff auf verbundene Module einzuschränken, bis eine gültige Hauptlizenz besteht.

  5. Der Lizenznehmer erkennt an, dass Preisänderungen für Modullizenzen an die jeweils gültige Hauptlizenz gekoppelt sind.
    Eine Reduzierung der lizenzierten Fläche oder ein Übergang in einen 0 €-Zustand begründet keinen Anspruch auf Fortbestand vorheriger Preisstrukturen.

§ 6b Individualanpassungen und Weiterverwendung

  1. Der Lizenzgeber kann für den Lizenznehmer auf gesonderte Beauftragung Individualanpassungen der Software entwickeln oder konfigurieren.
    Diese Anpassungen können Funktionserweiterungen, Layoutanpassungen, Schnittstellen oder spezielle Module umfassen.

  2. Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, verbleiben sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte an den Individualanpassungen beim Lizenzgeber.
    Der Lizenznehmer erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der für ihn bereitgestellten Anpassung für die Dauer seiner Hauptlizenz.

  3. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die im Rahmen einer Individualanpassung entwickelten Funktionen, Konzepte oder Codebestandteile ganz oder teilweise in seine Standardsoftware oder andere Module zu integrieren, sofern hierdurch keine vertraulichen Informationen oder spezifischen Betriebsdaten des Lizenznehmers offengelegt werden.
    Eine gesonderte Vergütung oder Preisreduktion zugunsten des Lizenznehmers erfolgt in diesem Fall nicht, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

  4. Wird eine Individualanpassung ausschließlich für den Lizenznehmer bereitgestellt und nicht in die Standardsoftware übernommen, bleibt sie nur während der Laufzeit der Hauptlizenz nutzbar.
    Nach Vertragsende oder Beendigung der Hauptlizenz kann der Lizenzgeber die Anpassung deaktivieren oder löschen, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht.

  5. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, vor der Integration kundenspezifischer Entwicklungen in die Standardsoftware den betreffenden Lizenznehmer zu informieren, sofern die Anpassung ursprünglich ausschließlich für diesen entwickelt wurde.

§ 7 Instandhaltung

  1. Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Software in angemessener Zeit beseitigen.

  2. Die Instandhaltung umfasst regelmäßig Fehlerbehebungen, Funktionspflege und Sicherheits-Updates. Bei On-Premise-Installationen erfolgt die Wartung im Rahmen der in § 2a beschriebenen Verfahren.
    Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich in Textform anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt die Meldung unter Beschreibung der Zeit des Auftretens, der näheren Umstände und – soweit möglich – durch Bereitstellung von Log- oder Diagnosedaten.

  3. Nicht zu den Instandhaltungsleistungen gehören Änderungen der Software, die auf Wunsch des Lizenznehmers erfolgen oder durch Systemänderungen im Einflussbereich des Lizenznehmers erforderlich werden. Solche Anpassungen werden gesondert vergütet.

§ 7a Support- und Schulungsleistungen

  1. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer während der Laufzeit der Hauptlizenz Supportleistungen zur Verfügung. Umfang und Verfügbarkeit richten sich nach der jeweils gültigen Hauptlizenzstufe sowie der Preisliste des Lizenzgebers.

  2. In allen Hauptlizenzen enthalten:

    • Zugriff auf die Online-Wissensdatenbank,

    • E-Mail-Support während der üblichen Geschäftszeiten des Lizenzgebers.
      Der Lizenzgeber reagiert auf eingehende E-Mail-Anfragen grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden (werktags).
       

  3. In der Hauptlizenz „VYC One“ und höher enthalten:

    • telefonischer Support montags – freitags, 9 – 17 Uhr (MEZ),

    • eine individuelle einmalige Online-Schulung zur Einführung (Dauer: bis zu zwei Stunden).
      Darüberhinausgehende Schulungszeit gilt als kostenpflichtige Zusatzleistung und wird nach Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste berechnet
       

  4. Für Lizenznehmer unterhalb der Stufe „VYC One“ wird der telefonische Support nach Aufwand, je angefangenen 15-Minuten, gemäß der jeweils gültigen Preisliste berechnet.
    Supportanrufe außerhalb der regulären Servicezeiten (vor 9 Uhr bzw. nach 17 Uhr MEZ) gelten als außerhalb des Leistungsumfangs und werden ebenfalls nach Aufwand abgerechnet.

  5. Datenpflege:
    Anpassungen, Korrekturen oder Pflege von Stammdaten, die auf Anforderung des Lizenznehmers durch den Lizenzgeber vorgenommen werden und keine Programmierung darstellen, gelten als kostenpflichtige Zusatzleistungen und werden nach Aufwand, je angefangenen 15-Minuten, gemäß Preisliste berechnet.

  6. Vor-Ort-Schulungen:
    Schulungen vor Ort sind nicht Bestandteil der Hauptlizenz oder der Supportleistungen und werden gesondert berechnet. Zusätzlich zum Schulungshonorar wird eine Anfahrtspauschale gemäß Preisliste fällig.

  7. Wartung von Individualanpassungen:
    Für kundenspezifische Individualanpassungen wird ab Bereitstellung eine jährliche Wartungsgebühr in Höhe von 2,5 % des jeweiligen Entwicklungsauftragswerts erhoben.
    Diese umfasst die technische Pflege und Funktionssicherung der Anpassung im Rahmen der aktuellen Softwareversionen.

    Die Wartung gilt zunächst für zwölf Monate ab Bereitstellung der Individualanpassung und verlängert sich jeweils automatisch um weitere zwölf Monate, sofern sie nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Wartungsperiode in Textform gekündigt wird.

    Mit Wirksamwerden der Kündigung entfällt die Verpflichtung des Lizenzgebers zur technischen Pflege, Funktionssicherung oder Anpassung der betreffenden Individualanpassung an neue Versionen der Hauptsoftware.
    Die Nutzung der bestehenden Anpassung bleibt hiervon unberührt, soweit diese weiterhin technisch kompatibel ist.

  8. Support für Kunden des Lizenznehmers:
    Sofern der Lizenzgeber auf Wunsch des Lizenznehmers Supportleistungen für dessen Mitglieder, Lieferanten oder Endkunden erbringt, erfolgt diese Leistung ausschließlich im Auftrag und auf Rechnung des Lizenznehmers.
    Zwischen dem Lizenzgeber und den jeweiligen Endnutzern entsteht dadurch kein eigenes Vertragsverhältnis.

    Die Abrechnung erfolgt gemäß der jeweils gültigen Preisliste auf Basis der je angefangenen 15 Minuten pro erbrachter Leistungseinheit.
    Der Lizenznehmer bleibt für die Vergütung der erbrachten Leistungen sowie für die Kommunikation mit seinen Endnutzern verantwortlich.

  9. Supportanfragen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen (z. B. zusätzliche Schulungen, Beratungen, Vor-Ort-Termine, Anpassungswünsche), werden nach Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste abgerechnet.

§ 8 Haftung

  1. Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt

    • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

    • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,

    • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie

    • im Umfang einer vom Lizenzgeber übernommenen Garantie.

  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

  3. Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.

  4. Der Lizenzgeber bedient sich eigener Datenquellen sowie „Open Data Public Providern“ (z. B. Wetterdienste), um dem Lizenznehmer kontextbezogene, personalisierte Informationen, Statistiken, Prognosen, Empfehlungen oder Warnungen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen dienen ausschließlich der betrieblichen Unterstützung und ersetzen keine eigenverantwortliche Prüfung durch den Lizenznehmer.
    Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit oder erfolgssichere Umsetzung der auf der Plattform oder Instanz verfügbaren Informationen.

  5. Die in der Software bereitgestellten Funktionen, Daten und Empfehlungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln dienen ausschließlich der betrieblichen Unterstützung und ersetzen nicht die eigenverantwortliche Prüfung der jeweiligen rechtlichen und fachlichen Anforderungen durch den Lizenznehmer. Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verstöße, die aus der Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, Zulassungsbestimmungen, Anwendungsauflagen, Wartezeiten, Betretungsverboten, maximal zulässigen Aufwandmengen oder sonstigen gesetzlichen, behördlichen, sicherheits- oder umweltrelevanten Vorgaben resultieren. Die Verantwortung für die korrekte Anwendung und Dokumentation liegt allein beim Lizenznehmer.

  6. Soweit die Software Pflanzenschutzdaten aus externen oder behördlichen Quellen (insbesondere der BVL-Datenbank, https://psmregister.bvl.bund.de) automatisiert bereitstellt, erfolgen Abruf und Anzeige ohne Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der Daten. Der Lizenznehmer kann daneben eigene Pflanzenschutzmittel samt Dosierungen, Auflagen und weiteren Metadaten in der Software anlegen oder bestehende Datensätze bearbeiten. Für alle vom Lizenznehmer selbst angelegten oder geänderten Daten übernimmt der Lizenzgeber keine Verantwortung oder Haftung – unabhängig davon, in welchem Land die Software eingesetzt wird.

  7. Zeit- und Leistungsdaten:
    Die in der Software verfügbaren Funktionen zur Erfassung von Zeiten, Leistungen oder Maschinenlaufzeiten dienen ausschließlich der internen betrieblichen Planung, Kalkulation und Kostenrechnung.
    Sie sind nicht als rechtskonforme Arbeitszeiterfassung im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften (z. B. Arbeitszeitgesetz, Richtlinie 2003/88/EG oder vergleichbare Regelungen anderer Staaten) konzipiert oder zertifiziert.
    Eine Verwendung zu arbeitsrechtlichen Nachweiszwecken erfolgt auf eigenes Risiko des Lizenznehmers.
    Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für Verstöße gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften oder daraus resultierende Ansprüche.
    Für die ordnungsgemäße Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeiten im rechtlichen Sinn bleibt ausschließlich der Lizenznehmer verantwortlich.

  8. Der Lizenzgeber haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität von Daten, die durch den Lizenznehmer, dessen Mitarbeiter, Mitglieder, Lieferanten, beauftragte Dienstleister oder sonstige Dritte – einschließlich automatisierter Systeme, Schnittstellen oder externer Datenquellen (z. B. Wiegesysteme, Wetterdienste, Geoserver, ERP-Systeme) – in die Software eingegeben, importiert oder übermittelt werden.
    Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die in der Software angezeigten, verarbeiteten oder daraus generierten Daten, Berechnungen und Ergebnisse eigenverantwortlich auf inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, bevor diese weiterverarbeitet oder an Dritte übermittelt werden.
    Dies gilt insbesondere für die Module Flächenerhebungsbogen (FEB), Bonitur, Ernteplanung, (Traubengeld-)Abrechnung sowie für alle vergleichbaren Module oder Integrationen, die auf von Dritten oder Schnittstellen übermittelte Daten basieren.
    Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für Schäden oder Nachteile, die aus der Nutzung fehlerhafter, unvollständiger, technisch bedingt nicht übermittelter, verlorener oder verspätet synchronisierter Daten entstehen.

§ 9 Datenschutz

  1. Der Lizenzgeber verarbeitet personenbezogene Daten vertraulich sowie im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
    Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht oder dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

  2. Sofern der Lizenznehmer personenbezogene Daten im Rahmen der Software verarbeitet, wird zwischen den Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen.

  3. Der Lizenzgeber verarbeitet personenbezogene Daten des Lizenznehmers nur, soweit hierfür eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage besteht.
    Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

  4. Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass bestimmte Funktionen der Software auf Infrastrukturen oder Diensten Dritter (z. B. Hosting-Provider, Karten- und Push-Services) basieren können.
    Soweit hierbei personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt dies ausschließlich im Rahmen der Datenschutzbestimmungen des Lizenzgebers und der jeweils geltenden Datenschutzstandards der Drittanbieter.

  5. Alle im Rahmen der Nutzung der Software erhobenen, verarbeiteten oder genutzten personenbezogenen Daten werden grundsätzlich auf Servern mit Standort Deutschland gespeichert, soweit keine anderweitigen gesetzlichen oder vertraglichen Vereinbarungen bestehen.

  6. Für On-Premise-Installationen gilt ergänzend:
    Die Verantwortung für den Betrieb, die technische und organisatorische Sicherheit sowie den Schutz der vom Lizenznehmer betriebenen Systeme und Datenbanken liegt ausschließlich beim Lizenznehmer.
    Der Lizenzgeber hat in diesem Fall keinen Zugriff auf personenbezogene Daten, es sei denn, der Lizenznehmer gewährt diesen Zugriff im Rahmen von Wartungs- oder Supportleistungen ausdrücklich, zeitlich begrenzt und im Einklang mit einer gesonderten Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.

§ 9a Datennutzung (Nutzungsdaten)

  1. Mit der Nutzung der Plattform oder einer On-Premise-Installation können im Rahmen der Systemnutzung technische, betriebliche oder statistische Daten entstehen („Nutzungsdaten“).
    Der Lizenzgeber darf diese Daten in anonymisierter oder aggregierter Form zur Verbesserung, Analyse und Weiterentwicklung seiner Systeme, Algorithmen und Auswertungen verwenden.
    Bei On-Premise-Installationen gilt dies nur, soweit der Lizenznehmer dem Lizenzgeber den Zugriff auf die hierfür erforderlichen anonymisierten oder aggregierten Daten ausdrücklich gestattet oder diese im Rahmen von Wartungs- oder Supportleistungen zur Verfügung stellt

  2. Eine Re-Identifizierung natürlicher Personen oder einzelner Betriebe ist ausgeschlossen.
    Die Nutzung erfolgt ausschließlich im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Verordnung (EU) 2023/2854 („Data Act“) und berührt nicht die Eigentums- oder Verfügungsrechte des Lizenznehmers an den zugrunde liegenden Originaldaten.

§ 9b Datenverarbeitung durch Reseller

  1. Soweit der Lizenznehmer als Reseller im Rahmen der Software eigene Kunden, Lieferanten oder sonstige Dritte verwaltet, ist er für die dabei erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten die verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO.
    Der Lizenzgeber stellt die Software ausschließlich als technische Infrastruktur bereit und verarbeitet die hierbei anfallenden Daten im Auftrag des Lizenznehmers gemäß der gesonderten Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

  2. Der Reseller verpflichtet sich, sämtliche Informations-, Dokumentations- und Nachweispflichten nach der DSGVO gegenüber seinen eigenen Kunden zu erfüllen. Er stellt sicher, dass jede Nutzung, Auswertung oder Weitergabe personenbezogener Daten auf einer zulässigen Rechtsgrundlage beruht.

  3. Die Datenverarbeitung innerhalb der Software erfolgt mandantengetrennt.
    Eine Nutzung, Einsichtnahme oder Weitergabe von Daten anderer Mandanten, Reseller oder deren Endkunden ist ausgeschlossen.
    Der Lizenznehmer darf nur auf Daten zugreifen, die seiner eigenen Mandanten- oder Kundeninstanz zugeordnet sind.
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Software als Cloud- oder On-Premise-Variante betrieben wird.

  4. Der Lizenzgeber ist berechtigt, anonymisierte oder aggregierte Daten mandantenübergreifend zu analysieren, um die Software, deren Algorithmen und Leistungsfähigkeit zu verbessern, sofern hierbei kein Personen- oder Unternehmensbezug hergestellt werden kann (§ 9a).

  5. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Datenverarbeitung und Datensicherheit dieses Vertrags entsprechend.

§ 9c Datensicherheit

  1. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die im Rahmen der Software verarbeiteten Daten sicherzustellen.
    Diese Maßnahmen umfassen insbesondere den Schutz vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Veränderung von Daten sowie regelmäßige Sicherungen und Zugriffskontrollen.
    Bei On-Premise-Installationen liegt die Verantwortung für den technischen Betrieb, die Datensicherung und die Umsetzung der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen beim Lizenznehmer.
    Der Lizenzgeber hat nur Zugriff auf die Systeme, soweit dies zur Durchführung von Wartungs- oder Supportleistungen ausdrücklich und zeitlich begrenzt gestattet wird.

  2. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit seiner Zugänge, Endgeräte und Netzwerke zu gewährleisten und unbefugten Zugriff auf die Software zu verhindern.

§ 10 Ergänzende Bestimmungen

  1. Die Registrierung zur Nutzung der Software erfolgt über ein Online-Formular auf www.vy-c.com. Nach Eingang der Registrierungsanfrage wird der Hauptbenutzer (Administrator) für die Instanz manuell durch den Lizenzgeber oder einen autorisierten Vertriebspartner angelegt. Der Hauptbenutzer ist berechtigt, innerhalb seiner Instanz weitere Benutzerkonten anzulegen und zu verwalten.

  2. Beim erstmaligen Login in die mobilen Anwendungen wird jeder Benutzer aufgefordert, die jeweils gültigen Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis zu nehmen und zu akzeptieren. Diese Zustimmung dient ausschließlich der Nutzerinformation und ersetzt nicht den Abschluss des Softwarelizenzvertrags zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer.

  3. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Zugangsdaten zu allen Benutzerkonten sicher zu verwahren und unbefugten Dritten keinen Zugriff auf die Plattform, Instanz oder App zu gewähren. Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, die aus dem Missbrauch von Zugangsdaten resultieren, sofern er den Missbrauch nicht zu vertreten hat.

  4. Änderungen oder Erweiterungen der Software, die der Lizenzgeber im Rahmen der Weiterentwicklung vornimmt, können Anpassungen an der Benutzeroberfläche, der Datenstruktur oder an Schnittstellen (technische Kommunikationsschnittstellen gemäß § 1) erfordern. Solche Änderungen gelten als vertragsgemäß, sofern sie den vereinbarten Leistungsumfang nicht wesentlich beeinträchtigen.

  5. Bei On-Premise-Installationen verpflichtet sich der Lizenznehmer, dem Lizenzgeber alle für den Betrieb der Software erforderlichen Systeminformationen und Zugriffsrechte zur Verfügung zu stellen, um Support-, Wartungs- oder Updateleistungen ordnungsgemäß durchführen zu können.

§ 11 Sonstiges

  1. Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen.

  2. Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lizenzgebers zulässig.

  3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst. Textform genügt, soweit gesetzlich zulässig und zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

  4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung, auch wenn der Lizenzgeber ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.

  5. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht, CISG).

  6. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit rechtlich zulässig – der Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, den Lizenznehmer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

  7. Erfüllungsort für alle Leistungen des Lizenzgebers ist dessen Geschäftssitz. Für Leistungen des Lizenznehmers gilt als Erfüllungsort dessen Sitz, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

  8. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.

 

Hinweis: Die jeweils gültige Preisliste ist unter www.vy-c.com/pricelist abrufbar. Änderungen der Preisliste gelten nur für neue Vertragsabschlüsse oder Verlängerungen.

 

Vineyard Cloud GmbH
In der Ahlmühle 3, D-76831 Ilbesheim bei Landau in der Pfalz

Geschäftsführer: Marcel Sambale-Lergenmüller
Amtsgericht Landau
HRB 32005
Ust.-ID: DE309639359

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