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Allgemeine Nutzungsbedingungen (ANB) zur Software „Vineyard Cloud“ / „VYC“

Fassung gemäß Softwarelizenzvertrag vom 01.01.2026

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Verhältnis zum Softwarelizenzvertrag
 

  1. Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen (im Folgenden „ANB“) regeln die Nutzung der vom Diensteanbieter bereitgestellten Softwarelösungen VYC (https://my.vineyard-cloud.com)[SG1]  und VYC Fleet (https://vyc.gpsgate.com) einschließlich aller dazugehörigen Module, Komponenten, Erweiterungen, mobilen Anwendungen (iOS, Android, Flutter-App) sowie der jeweils angebundenen Systeminstanzen.

  2. Diensteanbieter und zugleich Lizenzgeber ist die Vineyard Cloud GmbH, An der Ahlmühle 3, 76831 Ilbesheim bei Landau in der Pfalz (nachfolgend „Diensteanbieter“ oder „Lizenzgeber“).

  3. Diese ANB konkretisieren und ergänzen den Softwarelizenzvertrag des Lizenzgebers in der Fassung vom 01.01.2026. Im Falle von Widersprüchen geht der Softwarelizenzvertrag diesen ANB vor.

  4. Die Nutzung der Software setzt das Bestehen eines wirksamen Softwarelizenzvertrags bzw. eines entsprechenden Bestellscheins voraus. Eine bloße Registrierung oder der Zugang zu einer Testversion begründet kein vollumfängliches Lizenzverhältnis.

  5. Diese ANB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, landwirtschaftlichen Betrieben, Organisationen, Genossenschaften, Kellereien oder vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 14 BGB. Privatpersonen ist die Nutzung nicht gestattet.


§ 2 Begriffsbestimmungen

Soweit in diesen ANB Begriffe verwendet werden, gelten die Definitionen aus § 1 des Softwarelizenzvertrags entsprechend, insbesondere:

  • „Software“: die vom Lizenzgeber bereitgestellten Anwendungen VYC und VYC Fleet einschließlich aller Module, Komponenten, Erweiterungen und Updates;

  • „Hauptlizenz“: Lizenz für die Basismodule, Voraussetzung für Modullizenzen;

  • „Modullizenz“: ergänzende Lizenz für Zusatzfunktionen, nur nutzbar mit aktiver Hauptlizenz;

  • „Technische Kommunikationsschnittstelle (API-Verbindung)“: dokumentierte Verbindung zwischen Software und Systemen des Lizenznehmers;

  • „Mandant“: logisch getrennte Daten- und Nutzungseinheit innerhalb der Software;

  • „On-Premise-Installation“: Betrieb der Software auf Systemen des Lizenznehmers nach § 2a Softwarelizenzvertrag.

§ 3 Änderungen dieser ANB

  1. Der Diensteanbieter ist berechtigt, diese ANB mit Wirkung für bestehende Vertragsverhältnisse zu ändern oder zu ergänzen, soweit

    • dies zur Umsetzung neuer gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben (z. B. DSGVO, EU Data Act, sektorspezifische Dokumentationspflichten) erforderlich ist,

    • technische oder organisatorische Weiterentwicklungen der Software dies erfordern,

    • neue Funktionen, Module oder Integrationen bereitgestellt werden,

    • oder redaktionelle Klarstellungen ohne inhaltliche Nachteile für den Lizenznehmer vorgenommen werden.

  2. Über Änderungen informiert der Diensteanbieter den Lizenznehmer bzw. die innerhalb seiner Instanz registrierten Hauptbenutzer mindestens 30 Kalendertage vor Inkrafttreten in Textform. Die Mitteilung enthält den Hinweis auf das Widerspruchsrecht und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs.

  3. Widerspricht der Lizenznehmer nicht innerhalb von 30 Tagen und nutzt die Software weiter, gelten die geänderten ANB ab dem mitgeteilten Zeitpunkt als vereinbart. Ein Widerspruch während einer laufenden Vertragsperiode bewirkt, dass die bisherigen ANB bis zum Ende dieser Vertragsperiode fortgelten. Mit Beginn der folgenden Vertragsperiode bzw. einer automatischen Verlängerung gelten automatisch die dann aktuellen Fassungen des Softwarelizenzvertrags und dieser ANB.

  4. Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs ist der Lizenznehmer berechtigt, den Softwarelizenzvertrag zum Ende der laufenden Vertragsperiode zu kündigen. Der Diensteanbieter kann das Vertragsverhältnis zum selben Zeitpunkt beenden, wenn eine Fortführung zu den bisherigen Bedingungen für ihn wirtschaftlich oder technisch unzumutbar ist.

II. Registrierung, Benutzer und Zugang

§ 4 Registrierung und Anmeldeberechtigung

  1. grundsätzlich über das Online-Formular unter https://www.vy-c.com oder im Rahmen des Bestell- oder Vertriebsprozesses des Diensteanbieters oder eines autorisierten Vertriebspartners.

  2. Nach Prüfung der Anfrage legt der Diensteanbieter oder ein autorisierter Vertriebspartner einen Hauptbenutzer (Administrator) für die jeweilige Mandanten- oder Kundeninstanz an. Der Hauptbenutzer ist berechtigt, innerhalb seiner Instanz weitere Benutzerkonten anzulegen.

  3. Die Registrierung ist nur zulässig, wenn sie im Namen und Auftrag eines Unternehmens, landwirtschaftlichen Betriebs, einer Genossenschaft, Kellerei oder sonstigen Organisation erfolgt. Privatpersonen ist die Nutzung der Plattform untersagt.

  4. Zwischen dem Diensteanbieter und etwaigen durch den Lizenznehmer angelegten Endnutzern (Mitglieder, Lieferanten, Kunden) entsteht kein eigenständiges Vertragsverhältnis; sämtliche Nutzungsrechte und Zahlungspflichten verbleiben beim Lizenznehmer (§ 4a Abs. 22 Softwarelizenzvertrag).


§ 5 Zugangsdaten und Sicherheit
 

  1. Nach Freischaltung erhält der Benutzer eine Einladungs-E-Mail zur erstmaligen Vergabe eines Passworts. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

  2. Der Lizenznehmer hat organisatorisch sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen Zugriff auf die Software erhalten, insbesondere bei On-Premise-Installationen.

  3. Der Diensteanbieter haftet für Schäden aus dem Verlust oder Missbrauch von Zugangsdaten nur, soweit ihn ein Verschulden trifft. Der Lizenznehmer hat Missbrauchsfälle unverzüglich an info@vineyard-cloud.com zu melden

§ 6 Beendigung der Nutzung und Datenlöschung

  1. Mit Ende des Softwarelizenzvertrags oder dem Auslaufen der Hauptlizenz erlischt die Zugangsberechtigung zur Cloud-Plattform bzw. zur On-Premise-Instanz.

  2. 30 Tage nach Beendigung des Vertrags und nach Ablauf etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungsfristen ist der Diensteanbieter berechtigt, sämtliche personenbezogenen und mandantenbezogenen Daten unwiderruflich zu löschen.

  3. Unbeschadet dessen ist der Diensteanbieter berechtigt, nicht-personenbezogene, anonymisierte oder aggregierte Daten (z. B. Flächengrößen, Maschinen-/GPS-Bewegungsdaten, Nutzungsstatistiken, technische Telemetriedaten) dauerhaft zu speichern und zur Verbesserung seiner Systeme, Algorithmen und Auswertungen zu verwenden. Eine Re-Identifizierung natürlicher Personen ist ausgeschlossen.

  4. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, vor Vertragsende etwaige Export- oder Berichtsfunktionen zu nutzen. Nach Löschung besteht kein Anspruch auf nachträglichen Datenexport, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist.

III. Leistungen, Varianten, Verfügbarkeit

§ 7 Leistungsangebot und Bereitstellungsformen

  1. Der Diensteanbieter stellt die Software entweder als Cloud-Service (SaaS) über die vom Diensteanbieter betriebene Plattform oder – bei gesonderter Vereinbarung – als On-Premise-Installation auf Systemen des Lizenznehmers bereit (vgl. § 2 und § 2a Softwarelizenzvertrag).

  2. Der konkrete Funktionsumfang ergibt sich aus

    • dem jeweiligen Bestellschein,

    • der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungsbeschreibung / Preisliste,

    • sowie den im System freigeschalteten Modulen (Hauptlizenz, Modullizenzen, verbrauchsabhängige Lizenzen).

  3. Testversionen
    Eine kostenlose Testversion kann über https://www.vy-c.com beantragt werden.
    Testversionen dienen ausschließlich der Evaluation und Demonstration der Software.
    Sie werden „wie besehen“ bereitgestellt und sind nicht für die Erstellung oder Aufbewahrung rechtlich verbindlicher betrieblicher Dokumentationen geeignet – insbesondere nicht für Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Pflanzenschutz, Düngung, Erträgen, Ressourcen-, Kosten- oder Nachhaltigkeitsdaten (z. B. ESG-/CSRD-Berichte).
    Eine Nutzung zu Nachweis- oder Berichtszwecken erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Lizenznehmers.


§ 8 Verfügbarkeit und Wartung​

  1. Für die Cloud-Variante gewährleistet der Diensteanbieter in seinem Verantwortungsbereich eine Verfügbarkeit von 96 % im Monatsmittel.

  2. Nicht als Ausfallzeiten gelten:

    • geplante Wartungsarbeiten, insbesondere das regelmäßige Wartungsfenster mittwochs zwischen 10:00 und 12:00 Uhr (CET),

    • Zeiten höherer Gewalt,

    • Störungen in Netzen oder bei Drittanbietern (Hosting, Kartenanbieter, API-Anbieter), die außerhalb des Einflussbereichs des Diensteanbieters liegen.

  3. Bei On-Premise-Installationen trägt der Lizenznehmer die Verantwortung für die Systemumgebung, Verfügbarkeit, Backups und Sicherheitsmaßnahmen. Der Diensteanbieter haftet nicht für Ausfälle, die aus der Infrastruktur des Lizenznehmers resultieren (§ 2a Softwarelizenzvertrag).

  4. Der Diensteanbieter ist berechtigt, die Software regelmäßig zu aktualisieren und weiterzuentwickeln. Änderungen an Benutzeroberfläche, Datenstrukturen oder Schnittstellen gelten als vertragsgemäß, sofern der vereinbarte Leistungsumfang nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 9 Änderungen von Diensten / Modulen

  1. Der Diensteanbieter kann einzelne Module, Funktionen oder Integrationen erweitern, anpassen oder ersetzen, soweit dadurch der Gesamtzweck der Plattform nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

  2. Wesentliche Einschränkungen werden mindestens 30 Tage vorab angekündigt.

  3. Bei Drittkomponenten (insbesondere VYC Fleet / GpsGate) gelten ergänzend die Bestimmungen des Drittanbieters; der Diensteanbieter haftet nicht für Funktionsänderungen, die der Drittanbieter vornimmt.

IV. Nutzung und Daten

§ 10 Zulässige Nutzung

  1. Die Software darf nur im Rahmen der vertraglich vorgesehenen betrieblichen Zwecke genutzt werden. Eine Nutzung für private oder nicht-betriebliche Zwecke ist ausgeschlossen.

  2. Der Lizenznehmer ist für seine technische Umgebung (Endgeräte, Browser, Internetanbindung, Energieversorgung) selbst verantwortlich.

  3. Ein „Screen-Scraping“, automatisiertes Massenauslesen oder eine Nutzung, die auf Umgehung von Lizenzmodellen (z. B. Flächen- oder Benutzerlizenzen) abzielt, ist unzulässig.

  4. Erfasste Zeiten / Betriebszeiten
    Zeit-, Leistungs-, Mengen- oder Maschinendaten, die in der Software erfasst werden, dienen ausschließlich der internen betriebswirtschaftlichen Nutzung (Kalkulation von Aufträgen, Flächen, Maschinen- oder Personalkosten). Sie sind nicht als rechtsverbindliche oder rechtskonforme Nachweis- oder Berichtsdaten im Sinne gesetzlicher Vorgaben konzipiert. Der Lizenznehmer bleibt selbst dafür verantwortlich, etwaige gesetzlich vorgeschriebene Nachweis- oder Dokumentationspflichten mit geeigneten Systemen zu erfüllen.

§ 11 Datennutzung, DSGVO und Data Act

  1. Mit der Nutzung der Software können technische, betriebliche oder statistische Daten entstehen („Nutzungsdaten“).
    Diese dürfen durch den Diensteanbieter in anonymisierter oder aggregierter Form zur Verbesserung, Analyse und Weiterentwicklung seiner Systeme verwendet werden – entsprechend § 9a Softwarelizenzvertrag.

  2. Die Nutzung dieser Daten erfolgt ausschließlich im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Verordnung (EU) 2023/2854 („Data Act“)
    und berührt nicht die Eigentums- oder Verfügungsrechte des Lizenznehmers an den zugrunde liegenden Originaldaten.

  3. Bei On-Premise-Installationen gilt die Datennutzung nur, soweit der Lizenznehmer dem Diensteanbieter Zugriff auf die hierfür erforderlichen Daten gewährt oder diese im Rahmen von Support/Wartung bereitstellt.

  4. Soweit der Lizenznehmer seinerseits als Reseller oder Betreiber einer mandantenfähigen Instanz auftritt, ist er für die Rechtmäßigkeit der von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten selbst verantwortlich (vgl. § 9b Softwarelizenzvertrag).

§ 12 Inhalte, Urheberrechte und Drittinhalte

  1. Alle in der Software verfügbaren Inhalte, Strukturen, Datenmodelle, Layouts, Quelltexte, Dokumentationen und Datenbanken unterliegen dem Urheberrecht bzw. sonstigen Schutzrechten des Diensteanbieters oder seiner Lizenzgeber.

  2. Eine Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung oder Zurverfügungstellung gegenüber Dritten ist nur insoweit gestattet, als dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist.

  3. Der Diensteanbieter übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit oder Aktualität von Drittinhalten (z. B. behördliche Pflanzenschutzdaten, Open-Data-Anbieter, Wetterdaten, Kartenanbieter).

§ 13 Sperrung von Zugängen

Der Diensteanbieter ist berechtigt, Benutzerkonten oder ganze Instanzen vorübergehend zu sperren oder Zugriffsrechte zu beschränken, wenn

  • ein Zahlungsverzug nach Maßgabe des Softwarelizenzvertrags besteht,

  • ein Verstoß gegen diese ANB oder gegen gesetzliche Vorschriften vorliegt,

  • oder eine Gefährdung der Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Systeme droht.
    Dauerhaft gesperrte Benutzer dürfen keinen neuen Zugang anlegen.

V. Datenschutz

§ 14 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

  1. Der Diensteanbieter verarbeitet personenbezogene Daten gemäß DSGVO und nach Maßgabe seiner Datenschutzerklärung unter https://www.vy-c.com/privacy.

  2. Soweit der Lizenznehmer personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter, Mitglieder, Lieferanten oder Kunden über die Software verarbeitet, wird eine separate Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen.

  3. Bestimmte Funktionen (z. B. Karten, Push, Mobile-Store-Distribution) basieren auf Diensten Dritter (Google, Apple, Kartenanbieter). Deren Nutzung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Datenschutzbestimmungen.

  4. Daten werden grundsätzlich auf Servern mit Standort Deutschland gespeichert, soweit nicht aus technischen Gründen (z. B. App-Stores, Push-Dienste, CDN) eine abweichende Verarbeitung erforderlich ist.

VI. Haftung

§ 15 Haftungsbeschränkung​

  1. Es gelten die Haftungsregelungen des § 8 Softwarelizenzvertrag entsprechend.

  2. Insbesondere:

    • unbeschränkte Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, Produkthaftung sowie übernommenen Garantien;

    • bei leichter Fahrlässigkeit Haftung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden;

    • keine Haftung für fehlerhafte oder unvollständige Pflanzenschutz-, Auflagen- oder behördliche Daten; der Lizenznehmer bleibt zur eigenverantwortlichen Prüfung verpflichtet;

    • die in der Software verfügbaren Funktionen zur Erfassung von Zeiten, Leistungen, Mengen oder Maschinenlaufzeiten bilden ausschließlich eine interne betriebswirtschaftliche Grundlage zur Planung, Kalkulation und Kostenrechnung und sind nicht als rechtsverbindliche Dokumentation im Sinne gesetzlicher Vorschriften konzipiert oder zertifiziert.

  3. Bei On-Premise-Installationen haftet der Diensteanbieter nicht für Störungen, Ausfälle oder Sicherheitsvorfälle, die auf die Systemumgebung des Lizenznehmers zurückzuführen sind.

  4. Dokumentations- und Nachweiszwecke
    Die Software dient ausschließlich der betrieblichen Unterstützung, Planung, Auswertung und internen Dokumentation. Eine Nutzung der Software oder einzelner Module zu gesetzlich oder behördlich geforderten Nachweis-, Melde- oder Berichtszwecken (z. B. Pflanzenschutz-, Düngemittel-, Ertrags-, ESG-/CSRD-, Arbeits-, Steuer- oder Umweltberichte) erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Lizenznehmers. Der Diensteanbieter übernimmt keine Gewähr für die rechtliche oder fachliche Vollständigkeit, Aktualität oder Verwertbarkeit der über die Software erstellten oder gespeicherten Daten in amtlichen oder prüfrelevanten Verfahren

  5. Datenherkunft, Plausibilität und Ergebnisprüfung
    Die Software verarbeitet Daten, die vom Lizenznehmer, dessen Mitarbeitern, Mitgliedern, Lieferanten, beauftragten Dienstleistern oder sonstigen Dritten – einschließlich automatisierter Systeme, Schnittstellen oder externer Datenquellen (z. B. Wiegesysteme, Wetterdienste, Geoserver, ERP-Systeme) – bereitgestellt, eingegeben oder übermittelt werden. Der Lizenzgeber haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität dieser Daten und deren Übermittlung, insbesondere nicht bei fehlerhaften, unvollständigen oder technisch bedingt (z. B. durch Offline-Nutzung) nicht übermittelten, verlorenen oder verzögerten Datensätzen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die übermittelten und in den Modulen angezeigten Daten, Ergebnisse und Berechnungen auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, bevor er sie für betriebliche, abrechnungs- oder behördliche Zwecke verwendet. Dies gilt insbesondere für die Module Flächenerhebungsbogen (FEB), Bonitur, Ernte- / Leseplanung, (Traubengeld-)Abrechnung sowie für vergleichbare Module, die auf Daten aus Drittsystemen oder mobilen Anwendungen basieren. Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für Schäden oder Nachteile, die aus der Nutzung unvollständiger, fehlerhafter, technisch bedingt nicht übermittelter, verlorener oder verspätet synchronisierter Daten entstehen.

VII. Schlussbestimmungen

§ 17 Form​

Erklärungen im Rahmen dieser ANB können schriftlich oder in Textform (insbesondere per E-Mail an info@vineyard-cloud.com) abgegeben werden, soweit nicht im Einzelfall Schriftform ausdrücklich vereinbart ist.

 

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser ANB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

§ 19 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand ist – soweit rechtlich zulässig – der Sitz des Diensteanbieters.

Vineyard Cloud GmbH
An der Ahlmühle 3,
D-76831 Ilbesheim bei Landau in der Pfalz

Geschäftsführer: Marcel Sambale-Lergenmüller
Amtsgericht Landau
HRB 32005
Ust.-ID: DE309639359

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